Die Rechtslage
So lobenswert es auch ist, sich um herumstreunende Katzen und Hunde zu kümmern – bleibt der Eigentümer des Tieres unauffindbar, gilt das Tier – so paradox es klingt – als Fundsache. Und ob lebendiger Vierbeiner oder Schlüsselbund, für Fundsachen ist die Gemeinde bzw. Stadt zuständig. Daher raten die ARAG Experten, das Findeltier beim örtlichen Tierheim, der Polizei oder dem Fundbüro zu melden – und zwar (auch) schriftlich in Form einer Fundtieranzeige. Ansonsten haben die Tierfreunde keinen Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten wie etwa für den Tierarzt.
Adoption auf Zeit
Nach ordentlicher Meldung des Fundtieres besteht immer noch die Möglichkeit, es vorerst mit zu sich nach Hause zu nehmen. Doch Achtung: Es ist eine Adoption auf Zeit. Erst wenn sich sechs Monate lang kein Besitzer meldet, darf man das vierbeinige Findelkind behalten. Die Kosten für die Pflege werden für die ersten vier Wochen von der Gemeinde getragen. Danach muss die Pflegefamilie aufkommen. Die ARAG Experten raten, das Fundtier einem Tierarzt vorzustellen. Neben der Untersuchung des Gesamtzustandes kann er feststellen, ob das Tier einen Microchip hat, und so den Besitzer ausfindig machen.
Freigänger oder herrenlos?
In der Regel erkennt man Freigänger-Katzen an ihrem guten Zustand: Das Fell glänzt und sie sind wohlgenährt. In diesem Fall raten die ARAG Experten unbedingt davon ab, das Tier zu füttern. Es spricht jedoch nichts dagegen, es ins Haus zu lassen und dem Tier übergangsweise sogar einen Schlafplatz zu bieten. Doch die Katze muss weiterziehen können, wenn ihr danach ist. Eine herrenlose Katze fällt meist durch einen verwahrlosten Gesamtzustand auf. Solch ein Tier sollte unbedingt gefüttert werden. Um dem Tier nicht zu schaden, darf das Futter jedoch nur in kleinen Portionen gereicht werden.