Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim falschen Finanzamt erfolgt. Die Kläger warfen im verhandelten Fall ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung ab, denn die Erklärung sei bei ihm erst 2014 eingegangen. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger beim FG Klage. Das FG hat der Klage stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Es vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- oder Zugangswillen, so die ARAG Experten (FG Köln, Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).
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