Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Dauer des nachehelichen Unterhalts konkretisiert. Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich nur noch für drei Jahre nach der Geburt verlangen. Der BGH hat in seinem Urteil allerdings klargestellt, dass durch diese Neuregelung regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden kann. In dem zugrunde liegenden Fall haben die Eheleute 2001 geheiratet und ein Jahr später eine Tochter bekommen. Die Ehe wurde im September 2007 geschieden und die Tochter blieb bei der Mutter, die einer Teilzeittätigkeit nachging. Dadurch erzielte sie monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 640 Euro. Der geschiedene Ehemann verfügt hingegen über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.500 Euro. Er wehrte sich gegen seine Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen und verlangte unter Berufung auf die neue Rechtslage zumindest eine zeitliche Befristung des von ihm zu leistenden Betreuungsunterhalts. Der BGH hat dieser Forderung jedoch eine Absage erteilt, da auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang von der Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist und eine Befristung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Das Gericht hat aber auch deutlich gemacht, dass das frühere pauschale Altersphasenmodell nicht mehr angewandt werden darf. ARAG Experten erläutern, es sei jetzt die Aufgabe der Richter, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (BGH, Az.: XII ZR 102/08).
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