Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der vom Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat laut ARAG Experten entschieden, dass es mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste unvereinbar wäre, eine Zahlung in der Landeswährung zu verweigern (Az.: C-356/19).
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