Fluggäste haben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung, wenn sie wegen eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen. Die Reisenden buchten im konkreten Fall eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). In Berlin flogen sie mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden ab. Dies führte dazu, dass sie den Anschlussflug nach San José verpassten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem Durchgang zum Weiterflug ankamen. Erst am folgenden Tag wurden sie nach San José befördert. Die Klägerin verlangte von der Fluggesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 Euro nach der Fluggastverordnung 261/2004/EG. Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß verurteilt, die Ausgleichszahlung zu leisten. Der BGH hält die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung für begründet und verweist dazu auf die Rechtsprechung des EuGH. Nach dessen Entscheidung haben auch die Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch, wenn sie ihr Endziel infolge der Verspätung erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 127/11).
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