Bestimmt der Erblasser in einem Einzeltestament, dass die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen soll", ist darin laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in der Regel keine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten zu sehen. Das gelte zumindest dann, wenn nicht festgestellt werden kann, was der Erblasser unter einem "Berliner Testament" verstanden hat. Das Gericht wies damit den Antrag der zweiten Ehefrau des Erblassers auf einen alleinigen Erbschein zurück. Die hatte sich in ihrem Antrag auf ein handschriftliches Testament ihres Mannes bezogen, in dem es wörtlich hieß: "Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Widerverheiratungsklausel." Die beiden Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers vertraten dagegen die Auffassung, das Testament enthalte keine wirksame Erbeinsetzung, weshalb sie jeweils neben der Ehefrau gesetzliche Erben zu jeweils einem Viertel geworden seien. Das sah das OLG genauso. Das Testament enthalte weder ausdrücklich eine Einsetzung der Antragstellerin als Alleinerbin noch sei diese dem Testament im Wege der Auslegung zu entnehmen. Denn offensichtlich habe der Erblasser nicht nur verkannt, dass ein "Berliner Testament" nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehepartner errichtet werden kann. Es bliebe daneben auch unklar, was der Erblasser mit dem Begriff der "Wiederverheiratungsklausel" gemeint habe. Eine Erbeinsetzung lasse sich daher aus dem Testament nicht entnehmen (Az.: 15 W 98/14).
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