Nur das Beste für meinen Sohn, dachte sich eine Mutter bei ihrem Testament. Denn in ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn in den Genuss der Erbschaft komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe, so das Testament. Das Geld ist auch zum Leben da, dachte sich das JobCenter Dortmund und stellte daraufhin die Zahlung von Alg II ein. Auch das Sozialgericht lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen, befand das Gericht. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten, erklären ARAG Experten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, so das Gericht, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle (SG Dortmund, Az.: S 29 AS 309/09 ER).
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