Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung eines Eintrags über ihn in einem Ärztebewertungsportal im Internet, wenn im Falle beleidigender oder rufschädigender Äußerungen deren Nachverfolgung möglich ist. Im zugrundeliegenden Fall betreibt die Beklagte im Internet ein Ärztebewertungsportal, bei dem nach Registrierung Nutzer Ärzte mit u.a. Noten bewerten und Freitextkommentare eingeben können. Über einen Gynäkologen wurden drei anonymisierte Bewertungen eingestellt. Als dieser von seiner Bewertung in dem Portal erfuhr, forderte er die Betreiberin zur Löschung auf - die Sache landete vor Gericht, welches jedoch die Klage des Arztes abwies. Insbesondere weil eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich sei. Ferner wird das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit durch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich noch verstärkt, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 158 C 13912/12).
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