Vererbliche Daten?
Bei Daten, die sich auf einem Datenträger befinden, z.B. CD, DVD, USB-Speicherkarte oder Computer, ist die Rechtslage einfach. Das Eigentum an dem Speichermedium und dessen Inhalt geht auf den Erben über. Schwieriger ist es bei nicht verkörperten Daten, wie z.B. E-Mails. Hier kommt es darauf an, ob sie privaten Charakter haben oder rein geschäftlicher Natur sind. Die geschäftlichen E-Mails haben beispielsweise oft einen vermögensrechtlichen Bezug mit der Folge, dass sie vererblich sind. Die privaten E-Mails verfolgen in der Regel kommunikative, ideelle, informative oder andere nicht kommerzielle Zwecke, bei denen die Person des Autors im Vordergrund steht, so dass sie nicht vererblich sind. Die Anbieter von E-Mail-Konten regeln ganz unterschiedlich, was mit den Daten nach dem Tod geschieht. Bei den E-Mail-Anbietern GMX und Web.de haben die Erben nach Vorlage des Erbscheins die Möglichkeit, auf das Postfach zuzugreifen. Yahoo löscht den Account und erlaubt den Erben keinen Einblick in die Kommunikation des Verstorbenen.
Gedenkzustand bei Facebook und Co
Bei Facebook findet man ein Formular, mit dem man das Profil des Verstorbenen löschen oder in den sog. "Gedenkzustand" versetzen kann. Ähnlich verhält es bei SchülerVZ, StudiVZ und MeinVZ. Nach postalischer Übersendung der Sterbeurkunde und der Ausweiskopie entscheiden die Erben, ob das Profil gelöscht oder ebenfalls den Gedenkstatus bekommen soll.
Fotos
Bei den Fotos, auf denen der Verstorbene abgebildet ist, ist Folgendes zu beachten: Das Recht am eigenen Bild geht für zehn Jahre auf die Erben über. Die vom Verstorbenen angefertigten Fotos können ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen. Das Urheberrecht an diesen Bildern geht ebenfalls auf die Erben über und erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Praxistipp
Es empfiehlt sich neben einem Testament ein zusätzliches Dokument aufzusetzen, in dem geregelt wird, was mit den digitalen Daten geschehen soll. In diesem Dokument sollte der Erblasser festlegen, ob die Erben überhaupt Zugriff auf seine Daten haben sollen, und falls ja, wer diese verwalten soll. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass ein darauf spezialisiertes Unternehmen mit der Verwaltung der Daten betraut wird. Sämtliche Zugangsdaten sollen dann an dieses übermittelt werden. Der Nachteil einer solchen Vorgehensweise ist der, dass die Zugangsdaten zu den Netzwerken, E-Mail-Konten usw. verloren gehen oder dass unbefugte Dritte durch Manipulationen Zugriff darauf erlangen können. Nicht zuletzt sollte auch bedacht werden, dass solche Dienste nicht umsonst angeboten werden und je nach Anbieter hohe Kosten verursachen können. Wer mit seinen persönlichen Daten also auch über den Tod hinaus auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Verwaltung der Daten bevollmächtigt, da diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Daten nicht weitergeleitet werden. Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Da es sich bei dem vom Erblasser zu verfassenden Dokument um eine testamentarische Regelung handelt, muss sie auch die formellen Anforderungen erfüllen, die für ein Testament gelten. Es muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein, geben ARAG Experten abschließend zu bedenken.