Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich bei dem Essenszuschuss der Kanzlei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben. Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte. Denn das Beitragsrecht lehnt sich eng an das Steuerrecht an, erläutern ARAG Experten. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne. Da dies nicht der Fall war, musste die Kanzlei nachzahlen (SG Aachen, Az.: S 6 R 113/09).
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