Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser, der zehn Stunden monatlich für 100 Euro als Gärtner arbeitete. Zusätzlich erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro monatlich. Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine entsprechende Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend. Dieser erhob Klage – mit Erfolg. Entgelt bis 100 Euro monatlich fällt unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellen keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar, denn die Fahrtkostenpauschale bewirkt kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleicht nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiert sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer, erläutern ARAG Experten (SG Dortmund, AZ.: S 31 AS 2064/14).
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