Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer, der in den letzten vier Jahren bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Verhängung einer doppelten Regelgeldbuße und eines Fahrverbots angemessen sein. Im verhandelten Fall überschritt der Angeklagte am 27.12.2015 gegen 22.31 Uhr die zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer. Vor Gericht machte er keine Angaben, wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt. Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren bereits in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Neben der Geldbuße sei zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könnte der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden, erläutern ARAG Experten die Begründung des Gerichts (AG München, Az.: 437 Js 150260/16).
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