Der Ehemann der Klägerin verursachte einen Unfall mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw. Der Ehemann verließ den Unfallort zu Fuß, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Nachdem er zu Hause angekommen war, informierte er die Klägerin von seinem Unfall. Diese fuhr zur Unfallstelle zurück, nahm die Schäden in Augenschein und informierte anschließend die Polizeibeamten einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Polizeiwache über den Unfall. Die Klägerin zeigte gegenüber der Beklagten den Unfall an. In der Schadensanzeige gab sie an, ihr Ehemann sei ohne ihr Einverständnis gefahren. Die Fragen über die Repräsentantenstellung und den Alkoholgenuss beantwortete sich nicht, sondern ließ die Kästchen zum Ankreuzen offen. Nach mehreren Nachfragen betreffend einer eventuellen Alkoholisierung des Fahrers gab sie schließlich lediglich an, ihr Ehemann habe das Fahrzeug gefahren. Angaben zum Alkoholgenuss ihres Ehemannes enthielt dieses Schreiben nicht. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos auf, den Betrag in Höhe von 8.756,61 Euro an sie zu zahlen. Das aufgerufene Gericht hat entscheiden, dass die Einstandspflicht der Beklagten ausgeschlossen ist, weil die Klägerin vorsätzlich Obliegenheiten aus dem Kaskoversicherungsvertrag verletzt hat. Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat die Versicherungsnehmerin jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Die Klägerin hat nach Auskunft der ARAG Experten eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem sie Fragen der Beklagten zum Alkoholkonsum ihres Ehemanns in der Schadensanzeige nicht beantwortet hat und später der Beklagten auf eine weitere schriftliche Nachfrage bewusst keine Antwort gegeben hat.Die Nichtbeantwortung stellt dann eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn die Beantwortung einer Frage wegen Kenntnis der Versicherungsnehmerin möglich gewesen wäre. Dies war hier nach Ansicht des LG Paderborn der Fall, denn die Klägerin hatte von der Alkoholisierung ihres Mannes gewusst (LG Paderborn, Az.: 4 O 96/10).
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