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Flugnebenkosten: Was wird bei Stornierung erstattet?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Osterferien nutzen jedes Jahr mehr Deutsche für einen Kurztrip in den Süden. Wer nach einer Flugbuchung das Ticket wieder stornieren muss, kann von der Fluggesellschaft unter Umständen die bei der Buchung bereits bezahlten Flugnebenkosten zurückverlangen. Welche Kosten auf jeden Fall zurückerstattet werden müssen und welche Kosten die Fluggesellschaft einbehalten kann, erläutern die ARAG-Experten.

Steuern und Gebühren

Bei der Buchung eines Fluges fallen neben dem Betrag für die tatsächliche Beförderung vor allem verschiedene Steuern und unterschiedlichste Gebühren für die Benutzung des Flughafens an. Diese Kosten muss die Fluggesellschaft jedoch nur dann weitergeben, wenn sie durch einen Antritt des Fluges tatsächlich anfallen. Wird der Flug nicht angetreten, darf die Fluggesellschaft die vom Passagier im Voraus beglichenen Flugnebenkosten nicht behalten, sondern muss sie an ihn zurückzahlen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Flugpassagier ein Stornorecht hinsichtlich des Fluges zustand oder nicht. Bestand ein solches Stornorecht nicht, kann die Fluggesellschaft aber grundsätzlich die Zahlung des reinen Beförderungspreises verlangen, wenn der Grund für den Nichtantritt des Fluges nicht in der Sphäre der Fluggesellschaft zu finden ist.

Zuschläge

Neben Steuern und Gebühren verlangen die Fluggesellschaften in der Regel weitere Zuschläge, etwa einen Kerosin- oder Gepäckzuschlag. Diese sind vertraglich und nicht einheitlich geregelt. Daher richtet sich die Erstattung im Falle einer Stornierung nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Während einige Fluggesellschaften bei Nichtantritt des Fluges anstandslos erstatten, machen andere die Rückzahlung von weiteren Bedingungen abhängig oder zahlen insgesamt nicht zurück. Passagiere sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Fluggesellschaft die Rückerstattung der Flugnebenkosten von sich aus durchführt. Vielmehr wird es erforderlich sein, die Fluggesellschaft bestenfalls nachweisbar und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rückzahlung aufzufordern. Ist anhand der Abrechnung nicht hinreichend erkennbar, welche Gebühren und Steuern in welchem Maße gezahlt wurden, wird zunächst die Vorlage einer detaillierten Abrechnung verlangt werden müssen.

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