Ein Reiseveranstalter darf in einer Reisebestätigung davon absehen, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben. Im konkreten Fall wurde eine Reiseveranstalterin verklagt es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Der Kläger wendete sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz «Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!».Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben zulässig sind. In einem Reisevertrag könne vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. vormittags, abends) festlegen, müsse auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 1/14).
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