Plötzlich, wie aus heiterem Himmel! Jedes Ende Mai wird die Steuererklärung fällig. Da das unliebsame Ausfüllen von Mantelbogen, Anlage N, Anlagen GSE / EÜR und andere häufig bis auf den letzten Drücker hinausgezögert wird, verfallen viele Steuerzahler in Hektik. In diesem Jahr jedoch wird ihnen eine kleine Verlängerungsfrist gewährleistet. Da der 31. Mai auf einen Samstag fällt, müssen die ausgefüllten grünen Blätter erst am Montag, dem 2. Juni beim Finanzamt sein. Sollte dies aus wie auch immer gearteten Gründen nicht möglich sein, wäre es zumindest empfehlenswert, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Denn ansonsten können unter Umständen sogar Strafen in Form von Verspätungszuschlägen drohen. Zudem wird die Verlängerung meist bis zum Herbst anstandslos gewährt. Selbstverständlich gelten diese Zeiträume nur für diejenigen, die sich eigenständig mit der Berechnung abmühen. Die Frist derjenigen, die einen Steuerberater zu Rate ziehen, endet erst am 31. Dezember. Ansonsten gibt es ein paar Ausnahmefälle, in denen gar keine Erklärung abgegeben werden muss, wissen ARAG Experten. Dies sind beispielsweise u.U. Arbeitnehmer, die Lohn nur in den Steuerklassen I oder IV beziehen. Ferner gilt keine Abgabepflicht für Singles, die keine Arbeitnehmer sind und deren Einkünfte unter 7.664 € liegen. Für Ehepaare, die eine gemeinsame Veranlagung wählen, gilt diesbezüglich eine Einkommensgrenze auf 15.329 €. Sobald aber Freibeträge für Kinder auf der Steuerkarte eingetragen sind, ist die Steuererklärung Pflicht. Gleiches gilt auch für jeden - gleichgültig ob Ehepartner mit Lohnsteuerklasse V, Arbeitsloser oder Mutter in Elternzeit, der Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr aufweisen kann.
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