Ein Mann hatte bei einem Reiseunternehmen eine 17-tägige Thailandreise gebucht und dabei eine Anzahlung von 696 Euro geleistet. Als Abflugzeitpunkt war 14.20 Uhr in Frankfurt vereinbart, die Ankunft sollte am nächsten Tag um 12.20 Uhr in Bangkok sein. Drei Monate vor dem Abreisedatum änderte das Reiseunternehmen die Abflug- und Ankunftszeiten. Nunmehr sollte schon um 9.05 Uhr gestartet werden Die Ankunft in Bangkok sollte jetzt am nächsten Tag um 12.15 Uhr sein. Darauf hin erklärte der Kunde seinen Rücktritt vom Reisevertrag, da die Reiseleistung ganz erheblich verändert worden sei. Die Vorverlegung der Reisezeit verlängere diese nicht nur, sondern erweitere die Anreise um eine zusätzliche Nacht, da er sich erst zum Flughafen begeben müsse. Das Gericht verurteilte das Reiseunternehmen nunmehr zur Erstattung der Anzahlung. Der Kunde konnte wirksam vom Reisevertrag zurücktreten, da die Änderung der Flugzeiten im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Reiseleistung darstellt, so die ARAG Experten. Eine Verlängerung der Flugzeit von rund 14 Stunden auf rund 19 Stunden beinhalte eine Steigerung der reinen Flugzeit um mehr als 25 Prozent. Außerdem ermögliche die Vorverlagerung der Abreisezeit es dem Kläger nicht mehr, die Anreise zum Flughafen am Morgen des Abflugtages zu beginnen und erweitere damit die Reise um eine weitere Nacht (AG München, Az.: 212 C 1623/09).
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