Tagesmütter und -väter, die während der Betreuungszeit mit ihrem Hund Gassi gehen oder in der Wohnung der Nachbarin einen Kaffee trinken, während die Tageskinder schlafen, sind zur Kinderbetreuung ungeeignet. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Tagesmutter zu einer kurzen Runde mit ihrem Hund aufbrach und ihre Tageskinder von einer dritten Person beaufsichtigen ließ. Ein anderes Mal besuchte sie eine Nachbarin, die im selben Mehrfamilienhaus direkt unter ihr wohnte, um mit ihr einen Kaffee zu trinken, während ihre Tageskinder schliefen. Die Überwachung der ihr anvertrauten Kinder übernahm derweil das Babyfon. Die Stadt entzog der Frau die Pflegeerlaubnis, da sie ihre Aufgabe als Tagesmutter nicht höchstpersönlich wahrgenommen hatte. Auch die Richter waren der Ansicht, dass die Frau für ihren Job ungeeignet war und warfen ihr mangelnde Verlässlichkeit vor. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nur ein zwingender Notfall eine Ausnahme für die lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflicht darstellen kann (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 B 1966/21).
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