Insolvenz des Herstellers
Macht ein Hersteller Pleite, sieht es erst einmal für den Händler schlimm aus: Laut ARAG Experten muss er dann nämlich die Gewährleistungsansprüche der Kunden bedienen ohne vom Hersteller einen Ausgleich zu erhalten.
Insolvenz des Händlers
Geht andererseits der Händler in Konkurs, so hat oft der Kunde das Nachsehen. Soweit er gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, z. B. bei einer nachträglich vereinbarten Preisminderung, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Den zuständigen Insolvenzverwalter und die Anmeldefristen erfährt man beim zuständigen Amtsgericht. Oft besteht für zahlungsunfähige Händler keine Möglichkeit mehr Bestellungen auszuführen, da Großhändler und Hersteller nicht bereit sind, zu liefern. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, sich für die Weiterführung von Verträgen zu entscheiden. Wird eine Ware nicht geliefert, hat der Kunde nach Angaben der ARAG Experten die Möglichkeit, nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Anzahlungen muss er jedoch auch zur Tabelle beim Insolvenzverwalter anmelden.
Garantievereinbarungen und Gewährleistung bei Insolvenz
Besonders problematisch wird die Sache aber erst bei einer mit dem Händler vereinbarten Garantie. In der Regel wird der Schuldner nicht mehr in der Lage sein, diese zu erfüllen, so dass der Kunde hinsichtlich Garantieansprüchen oftmals in die Röhre guckt. Nicht viel besser verhält es sich laut ARAG Experten bei Gewährleistungsansprüchen, die immer gegenüber dem Verkäufer, in diesem Fall, dem insolventen Händler geltend gemacht werden müssen, so dass ein Rückgriff auf den Großhändler nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht möglich ist. Die einzige Möglichkeit für den Kunden kann eigentlich nur darin bestehen, eine Herstellergarantie, soweit vorhanden, direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Hat der Kunde ein bereits bezahltes Gerät, beispielsweise im Rahmen einer Reparatur beim insolventen Händler stehen, muss er sich darum kümmern, diese im Rahmen seiner Aussonderungsrechte auch, gegebenenfalls unrepariert, zurückzuerhalten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter das Gerät in Unkenntnis der Eigentumslage anderweitig verwertet.