Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat in der Regel einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Jahr. Diese freien Tage sollen einen wirksamen Schutz zur Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten darstellen und können daher nicht an den Arbeitgeber "verkauft" werden. Der Mindesturlaub, in dem sich Arbeitnehmer erholen sollen, wird als bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft angesehen, von dem nicht abgewichen werden darf. Ansonsten würde für Beschäftigte ein Anreiz geschaffen, auf die freie Zeit zu verzichten, um mehr Geld zu verdienen - was langfristig der Gesundheit schaden könnte (Europäischer Gerichtshof, Az.: C-124/05). Es ist laut ARAG Experten nur in ganz wenigen Fällen erlaubt, sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach kann der Urlaub dann finanziell abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs im laufendem Arbeitsverhältnis führt daher nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch erfüllt ist.
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