Die Betreiber einer Internetseite veröffentlichten Kartenmaterial verschiedener Städte, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte haben. Besucher dieser Homepage können Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden. Bereits 2005 stellte der Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, ohne dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht - der Kartenausschnitt war über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar. Die Kläger mahnten daher erneut ab, wobei sich der Firmeninhaber weigerte, da er nicht gewusst hat, dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen. Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Der Beklagte hat mit der Unterlassenen Löschung zumindest fahrlässig die Rechte der Klägerin verletzt, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 161 C 15642/09).
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