Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und verstößt damit gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Eine Angestellte im öffentlichen Dienst begehrte darum die Feststellung, dass ihr vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahrs über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Die Dame war der Ansicht, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt. Letztendlich bekam Sie vom Bundesarbeitsgericht auch Recht! Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstoße somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters, so das Gericht. Denn die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Es lässt sich nämlich kein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr begründen, erklären ARAG Experten. Insofern muss die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten nach oben angepasst werden (BAG, Az.: 9 AZR 529/10).
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