Der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Navigationsgeräts vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Hantieren an seinem Navi fuhr er auf den vorausfahrenden Pkw auf. Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von rund 4.550 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren. Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Die Richter in Potsdam sahen das anders: Eingaben ins Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem seien nur im Stand zu erfolgen. Der Mann am Steuer des fahrenden Verkehrsmittels muss sich - gerade auf einer die besondere Aufmerksamkeit verlangenden Autobahn - ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken, erklären ARAG Experten (LG Potsdam, Az.: 6 O 32/09).
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