In diesem konkreten Fall stellte sich bei der Anpassung an die örtliche Vergleichsmiete heraus, dass die Wohnung im Mietvertrag ca. 10 qm zu klein angegeben war. Die Mieterin weigerte sich dann die Mieterhöhung auf Basis der tatsächlichen Größe zu akzeptieren. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, er könne die Anpassung auf Grundlage der Neuvermessung verlangen und klagte daher auf Erhöhung der Miete von 494,24 € auf 521,80 €.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht fanden die Erhöhung des Vermieters in Ordnung. Ihrer Auffassung nach sei die Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag eine unverbindliche Beschreibung. Die BGH-Richter urteilten jedoch anders als die Vorinstanzen. Grundsätzlich sei die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße bis zu einer Abweichung von 10 % verbindlich.
Da die Quadratmeterzahl im konkreten Fall nicht um mehr als 10 % abwich, war für die dem Grunde nach zulässige Mieterhöhung die mietvertraglich vereinbarte Quadratmeterzahl maßgeblich (BGH, Az.: VIII ZR 138/06).