Der Fall
In dem Fall des Polizeibeamten, der jetzt dem BVerfG vorlag, stellte sich heraus, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin derjenige gewesen war, der die Musikdateien über den Internetzugang zum Download angeboten hatte. Die geschädigten Musikfirmen verlangten daraufhin zwar keinen Schadensersatz mehr vom Anschlussinhaber, wollten aber ihre Anwaltskosten für die Abmahnung erstattet haben. Das in erster Instanz mit der Sache befasste LG Köln gab ihnen Recht (Az.: 28 O 202/10). Der Anschlussinhaber hafte als Störer für die begangene Schutzrechtsverletzung, so die Begründung der Richter, weil er den Mitgliedern seines Haushalts den Internetzugang zur Verfügung gestellt und ihnen dadurch die Teilnahme an der Tauschbörse ermöglicht hat.
Die Berufung
Das wollte der Polizist nicht hinnehmen und legte Berufung gegen das Urteil ein. Die blieb aber erfolglos. Das zuständige OLG Köln argumentierte, er sei seinen Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber dem Sohn seiner Lebensgefährtin nicht nachgekommen. Diese Pflichten würden den Anschlussinhaber schon dann treffen, wenn er einem Dritten den Zugang zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse (Az.: 6 U 208/10). Zur Begründung zog das OLG Köln die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 heran. Die betraf jedoch eine ganz andere Problematik. Dort ging es nämlich um die Frage der Haftung für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss, den außen stehende Dritte zum Filesharing nutzten.
Die Revision
Andere Oberlandesgerichte sehen die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber seinen Zugang überwachen müsse, wenn ihn Angehörige seines Haushalts nutzen, dagegen weniger streng. So sieht etwa das OLG Frankfurt den Inhaber des Anschlusses nur dann in der Pflicht, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Internetzugang missbraucht wird (Az.: 11 W 58/07). Obwohl also die Rechtsprechung in dieser Frage keineswegs einheitlich ist und eine höchstrichterliche Entscheidung im Interesse aller Betroffenen läge, ließ das OLG Köln im Fall des Polizisten keine Revision zu.
Das Bundesverfassungsgericht
Der zog daraufhin vor das BVerfG. Die Karlsruher Verfassungsrichter meinten, das OLG Köln hätte die Revision gegen seine Entscheidung zulassen müssen (Az.: 1 BvR 2365/11). Die ist von Gesetzes wegen immer dann zwingend zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine einheitliche Rechtsprechung herbeigeführt werden muss. Beide Voraussetzungen sah das BVerfG hier als gegeben an - und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurück. Bleibt das OLG bei seiner bisherigen Rechtsauffassung, muss es diesmal eine Revision zulassen. Dann wäre es am BGH, für Klarheit zu sorgen.
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