Ist eine eingeschriebene Studienanfängerin bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen. Eine gelernte Krankenschwester meldete sich beispielsweise nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Die Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld nur bis einschließlich August des Jahres. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben. Dies wollte die Frau nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Dort bekam sie Recht. Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit werde bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie - entsprechend der gesetzlichen Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Klägerin hat jedoch nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können. Damit hat sie in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung widerlegt, so die ARAG Experten (Hessisches LSG, Az.: L 7 AL 3/12).
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