Mütter die glauben, sich vor der Erziehungszeit durch eine gute Position in einem Unternehmen eine sichere finanzielle Grundlage geschaffen zu haben, unterliegen oft einem Irrtum. Bei ihrer Rückkehr können gleich zwei böse Überraschungen auf sie warten: Erst kündigt ihnen der Arbeitgeber und dann berechnet die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld auf Basis eines fiktiven Gehalts, das weit unter der zuletzt erzielten Vergütung liegt. Frauen, die sich einige Jahre um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert haben, erhalten u. U. bei weitem weniger Leistung, als ihnen vor den Erziehungszeiten zugestanden hätte. Das Landessozialgericht billigte nun in zweiter Instanz diese Berechnungspraxis der Arbeitsagentur. Die Klägerin, eine zweifache Mutter, verdiente vor der Erziehungszeit rund 3.750 Euro monatlich. Die Arbeitsagentur legte für die Leistungsberechnung jedoch nur einen Betrag von 2.400 Euro zugrunde – zwei Drittel des letzten Gehaltes. ARAG Experten erläutern, dass die Bundesagentur sich auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 beruft. Danach wird das Arbeitslosengeld nur dann auf Basis des letzten Arbeitseinkommens berechnet, wenn der Arbeitslose dieses mindestens für 150 Tage in einem Zeitraum von 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit erzielt hat (LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 12 AL 318/06).
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