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Haus- oder Wohnungstausch

(lifePR) (Düsseldorf, )
Jedes Jahr dieselbe Frage: Urlaub im Club oder im Ferienhaus, Fünf-Sterne-Hotel oder Campingplatz. Eine andere Möglichkeit seinen Urlaub zu gestalten bieten so genannte Haustauschagenturen. Dabei registriert man sich als Kunde und Tauschwilliger auf einer Internetplattform und kann mit anderen Reisewilligen auf der ganzen Welt den Tausch der eigenen vier Wände für den nächsten Urlaub vereinbaren. Für den Tausch selbst fallen keine Kosten an. Lediglich die Tauschagentur verlangt einen Jahresbeitrag für ihre Dienste. Die Möglichkeiten klingen verlockend: Ein Urlaub in weiter Ferne und keine Kosten für die Unterkunft. ARAG Experten sagen welche Besonderheiten bei dieser Art Urlaub zu beachten sind:

Die Regeln

Der Eigentümer einer Immobilie ist in seiner Entscheidung frei, ob und wie lange er sein Zuhause Dritten überlässt. Auch der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses muss den Vermieter grundsätzlich nicht um Zustimmung für die kurzzeitige Überlassung bitten. Solange kein Untermietvertrag geschlossen wird (dieser ist grundsätzlich vom Vermieter immer genehmigen zu lassen), kann der Mieter selbst entscheiden, wem er für die Dauer der Ferien seine Wohnung überlässt. ARAG Experten raten dringend, im Vorfeld zu klären, wer für den Zeitraum der Überlassung für die laufenden Kosten (z.B. Strom, Wasser) aufkommen muss. Zunächst ändert sich nichts an der Pflicht des Eigentümers oder Mieters, diese Kosten weiterhin zu tragen. Soll der Tauschpartner diese Kosten übernehmen, so ist eine entsprechende Vereinbarung vor dem Tausch zu treffen.

Haftung bei Schäden

Grundsätzlich sind Schäden an der Wohnung von demjenigen zu ersetzen, der sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Oftmals besteht für die überlassene Unterkunft bereits eine Hausratversicherung, die Schäden an der Einrichtung abdeckt. Die Versicherung sollte vor dem beabsichtigten Tausch informiert werden. In der Regel sollte es hier zu keinen Problemen mit den Gesellschaften kommen, da bei einer normalen Urlaubsreise der Lebensmittelpunkt weiterhin am Wohnort gegeben ist, so dass der Versicherungsschutz greift. Damit werden Schäden zum Beispiel durch einen Brand oder nach einem Einbruch auch während der Abwesenheit von der Hausratversicherung reguliert. Die Hausratversicherung springt jedoch nicht ein, wenn der Tauschpartner während seines Aufenthaltes etwas entwendet. Da die Wohnung im Einvernehmen überlassen wurde, ist kein Versicherungsfall gegeben. Wird ein Schaden vom Tauschpartner in der Unterkunft verursacht, ist es von Vorteil für den Geschädigten, wenn der Schadensverursacher haftpflichtversichert ist. Im Fall von Fahrlässigkeit tritt die private Haftpflichtversicherung meist für den entstandenen Schaden ein und reguliert diesen zum Zeitwert. Sollte für die Überlassung des eigenen Heimes eine Mietzahlung vereinbart worden sein, so wird im Schadensfall die Haftpflichtversicherung regelmäßig die Zahlung ablehnen, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Haftung für Schäden an einer Mietsache ausgeschlossen ist.

Haftpflicht oder Kaution

Vor Vereinbarung eines Tausches bzw. vor Überlassung der Wohnung sollte man vom Tauschpartner den Nachweis über eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung verlangen. Ohne einen entsprechenden Schutz kann es zu Problemen bei der Schadensregulierung kommen, wenn der Verursacher nicht liquide ist. Es ist laut ARAG Experten auch überlegenswert, mit dem Tauschpartner vorab die Zahlung einer Kaution zu vereinbaren. Auf diese kann dann im Schadensfall zum Zwecke des Ausgleichs zurückgegriffen werden.
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