Nach einer mit Erkältungsbeschwerden oder aners gearteten Krankheiten verbrachten Nacht, rappelt sich der Neupatient mühsam auf. Sich kaum auf den Beinen halten könnend, macht er sich auf den Weg zum Hausarzt und findet sich vor einer verschlossenen Tür wieder. Der Mediziner des Vertrauens ist im Urlaub, hat aber die Adresse einer Vertretung hinterlassen. Als er mit letzter Kraft dort ankommt, folgt die Diskussion mit der Arzthelferin darüber, ob die Praxisgebühr nun zu entrichten ist oder nicht. ARAG Experten erklären, sobald die Praxisgebühr gleichgültig bei welchem Arzt (ausgenommen der Zahnarzt) bereits einmal im laufenden Quartal gezahlt worden ist, muss sie nicht mehr berappt werden. Um dies belegen zu können, ist es wichtig, die beim ersten Arztbesuch erhaltene Quittung vorzuzeigen. Ist dies nicht möglich, weil sie vielleicht zu Hause vergessen wurde, muss gezahlt werden. Allerdings zeigen sich die meisten Ärzte insofern kulant, als dass sie die zehn Euro zurückerstatten, wenn der Beleg nachgereicht wird.
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