Ein Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit sein
n Wohngebäuden, die einer Eigentümergemeinschaft gehören, gehört das Aufstellen einer Hausordnung gemäß § 21 Abs. 5 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gebäudes. Anders verhält es sich aber bei öffentlichen Gebäuden. Es ist in Deutschland nicht Vorschrift, in einem für Besucher zugänglichen Gebäude eine Hausordnung aufzustellen bzw. sie kenntlich zu machen. Trotzdem haben die meisten öffentlichen Gebäude selbstverständlich eine gültige Hausordnung, die auch zu befolgen ist. Der Verstoß gegen die Hausordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Die Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (in Deutschland sind das die Parlamente) ist nach deutschem Recht gemäß § 112 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sogar eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Auch Brandschutzordnungen für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, haben in der Regel den Stellenwert einer Hausordnung.
Hausordnung in Schulen und Kindergärten
Die Hausordnungen von Schulen und Kindertagesstätten obliegen der Schulleitung oder der KiTa-Leitung. In vielen Fällen regeln die übergeordnete Behörde oder das jeweilige Kultusministerium die Rahmenbedingungen für die Hausordnung; und somit auch für das Miteinander von Eltern, Kindern, Schülern, Lehrern und Erziehern. Verstöße gegen die Hausordnung besonders in Schulen können mit dem gängigen Maßregelkatalog der Schule geahndet werden. Bei schweren Verstößen und Wiederholungen kann es also auch zur Abmahnung und zum Schulverweis kommen.
Hausordnungen in Schwimmbädern und Sporthallen
Die Haus- und Badeordnung in Schwimmbädern dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit und ist in der Regel für alle Besucher/-innen mit Betreten des Geländes verbindlich. Ähnlich verhält es sich in öffentlich genutzten oder privaten Sporthallen und -plätzen. Oft enthalten die Hausordnungen von kostenpflichtigen Einrichtungen Klauseln, die mit dem Lösen der Eintrittskarte die Anerkennung der Haus- und Badeordnung bestätigen. So ist gewährleistet, dass Benutzer der Anlage sich nicht mit etwaiger Unkenntnis herausreden können. Die Hausordnungen gelten in der Regel für den allgemeinen Sport- und Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können davon Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausordnung bedarf.
Hausordnung von Bahnhöfen und Flughäfen
Hausordnungen sind in den Bahnhöfen und auf den Vorplätzen der Bahn alle gleich. Sie wurden für alle Bahnhöfe der Deutschen Bahn zentral erlassen. Auf den deutschen Flughäfen gelten je nach Betreiber allerdings auch unterschiedliche Hausordnungen. Diese regeln nicht nur den reibungslosen Ablauf, sondern auch den erhöhten Sicherheitsbedarf des nationalen und internationalen Flugverkehrs.
Kirchen und Sakralbauten
Die Hausordnungen in Kirchen, Gemeindehäusern und anderen Sakralbauten obliegen dem jeweiligen Träger. Also entweder der jeweiligen katholischen oder evangelischen Kirchengemeinde oder der jüdischen oder muslimischen Gemeinde vor Ort. Christliche Kirche, Synagoge oder Moschee – sie alle dienen ihrer Glaubensgemeinschaft zum Gebet, zur Andacht und zum Gottesdienst. Die hier geltenden Hausordnungen tragen dem Rechnung. Die meisten Gotteshäuser stehen aber auch Besuchern offen. Männlichen Besuchern ist laut Hausordnung das Tragen von Hüten und Mützen im Kölner Dom nicht gestattet, in der nicht weit entfernten Synagoge ist das Tragen einer Kopfbedeckung hingegen Pflicht. In der nahegelegenen Moschee wiederum sind es die Schuhe, denen sich Besucher entledigen sollten. ARAG Experten empfehlen Interessierten daher, sich vor der Besichtigung eines sakralen Bauwerks mit den Gepflogenheiten der Gläubigen vertraut zu machen.