Haftung der Wohnungseigentümer
In einem Haus mit Eigentumswohnungen haften alle Eigentümer gemeinsam. Wenn allerdings im Mietvertrag geregelt wurde, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht zum Beispiel bei Herbstlaub auf den angrenzenden Gehwegen zu erfüllen haben, obliegt den Eigentümern laut ARAG Experten lediglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ist die Räumpflicht im Mietvertrag allerdings nicht geregelt, können die Eigentümer als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main. (OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 93/01).
Eigentümer im Urlaub
Ist ein Grundstückseigentümer laut städtischer Satzung zur Säuberung der angrenzenden Gehwege verpflichtet, so muss er, wenn er in Urlaub fährt, für eine angemessene Vertretung sorgen. ARAG Experten verweisen aber auf ein Urteil, das besagt, dass es dem Eigentümer indes nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Schleswig, Az.: 11 U 137/11).
Rutschgefahr am frühen Morgen
Rutscht ein Fußgänger schon um sieben Uhr früh auf dem Bürgersteig auf nassem Laub aus und bricht sich dabei ein Bein, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dem Hausbesitzer kann nämlich nach Auskunft der ARAG Experten nicht zugemutet werden, so früh schon den Gehweg zu kehren (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/23 O 368/93).
Laub auf dem Wanderweg
Wer ist zuständig, wenn der Wanderweg im Laub versinkt? Nach Auskunft der ARAG Experten lautet die Antwort auf diese Frage verblüffenderweise: Niemand! Zumindest kann eine Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein Spaziergänger auf einem unbefestigten Wanderweg ausrutscht und sich verletzt. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet, solche Wege regelmäßig zu reinigen und für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen (LG Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).
Nachbars Laub im eigenen Garten
Auch Laub von Bäumen, die dem Nachbarn oder der Gemeinde gehören, muss beseitigt werden. Das gilt laut Amtsgericht München auf jeden Fall dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen in der betroffenen Gegend üblich ist (Az.: 114 C 31118/12). Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Entfernen des Laubs - die sogenannte "Laubrente" - gibt es in diesem Fall auch nicht (OLG Hamm, Az.: 5 U 161/08). Nimmt das Laub jedoch so überhand, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann und es über das Ortsübliche hinausgeht, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich. So war es z.B. in einem Fall, den das Landgericht Coburg zu entscheiden hatte. Die Richter urteilten, dass überhängendes Astwerk aus dem benachbarten Garten nicht in jedem Fall hingenommen werden muss. Zu weit über die Grundstücksgrenze ragende Äste müssen geschnitten werden. Der beklagte Gartenfreund führte zwar an, dass die besagten Bäume seit 30 Jahren die Grundstücksgrenze zierten, die Richter entschieden nach einer Ortsbegehung aber zu Gunsten des Klägers (LG Coburg, Az.: 33 S 26/08).
Wenn der Fahrradweg zur Rutschbahn wird
Werden wegen starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, so darf sich die kehrpflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).
Klinikeingang muss täglich gekehrt werden
Ein Krankenhaus wird häufig von kranken, gebrechlichen oder älteren Menschen aufgesucht. Der Betreiber ist deshalb umso mehr verpflichtet, die Wege auf dem Klinikgrundstück regelmäßig von heruntergefallenem Laub zu befreien. In Abhängigkeit vom Laubanfall müssen die Zuwegungen täglich und notfalls auch ein zweites Mal am Tag kontrolliert und - wenn nötig - gekehrt werden. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall haftete der Betreiber dennoch nicht wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Er konnte nämlich nachweisen, dass der Weg zum Eingang weniger als zwei Stunden vor dem Sturz des klagenden Patienten gereinigt worden war. Obwohl an dem Tag stürmisches Wetter herrschte, sahen die Richter das als ausreichend an (Az.: 11 U 16/13).