Ein Versandunternehmen, sieht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Unternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat auf Unterlassung dieser Praxis geklagt und diese Frage landete nunmehr vor den Europäischen Gerichtshof. Dieser hat entschieden, dass eine Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie verstößt, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten auferlegt. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können sind laut ARAG Experten die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Auferlegung der Hinsendekosten könnte Verbraucher vom Widerruf abhalten und ist daher nicht zulässig (EuGH, Az.: C-511/08).
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