Großer Maibaum
Bei Maibäumen handelt es sich um meist große, hochstämmige, verzierte Bäume, die an einem zentralen Platz im Ort bei einer festlichen Veranstaltung aufgerichtet werden. Besonders in Baden-Württemberg, Bayern und Österreich ist das feierliche Aufstellen eines Baumstammes auf dem Dorfplatz üblich. Da es sich bei dieser Art Maibaum oft um wahre Riesen handelt, sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. So dürfen z. B. nur solche Personen mit Motorsägen oder Winden arbeiten, die in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen und geübt sind. Für das Fällen, Bearbeiten (Entasten und Entrinden) und Transportieren eines Baumes sind nur entsprechende Fachkräfte wie Waldarbeiter oder ausgebildete Feuerwehrleute und Gemeindearbeiter einzusetzen. Bei all diesen Arbeiten müssen die einschlägigen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Waldarbeit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regel 114-018) beachtet werden.
Achtung beim Transport!
Beim Transport ist außerdem darauf zu achten, dass das verwendete Fahrzeug den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entspricht und die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über die Ladung eingehalten werden. Nur wenn das Aufstellen und Abbauen eines Maibaums unmittelbar im Auftrag der Gemeinde geschieht, stehen die dabei beteiligten Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Gemeinde tritt in diesem Fall als Unternehmer auf; die Helfer werden arbeitnehmerähnlich tätig. Die Gemeinde ist damit nicht nur verantwortlich für die sichere Durchführung aller Arbeiten. Sie muss auch dafür sorgen, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen beachtet werden.
Kleiner Maibaum
Daneben gibt es auch den Brauch, dass die jungen, unverheirateten Männer eines Dorfes vor den Häusern aller unverheirateten Frauen kleinere Maibäume, sogenannte Maien, als „Gunstbeweis“ aufstellen. Im Allgemeinen sind das vor allem mit buntem Krepppapier geschmückte Birken. Aber Vorsicht! Das Gesetz setzt dem liebestollen Treiben Grenzen! In Paragraf 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden dürfen. Nur Bäume, die im Wald oder im eigenen Haus- oder Kleingarten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss das Vorhaben ebenfalls zurückstehen (Paragraf 39 Absatz 1 BNatSchG).
Gefällter Maibaum
Diese Behörden erteilen Genehmigungen zum Baumfällen: Die Naturschutzbehörde – wenn es darum geht, Bäume zu fällen, die als störend empfunden werden. Beim Forstamt ist man richtig, wenn es darum geht, Bäume in einem Wald zu fällen. Das Ordnungsamt oder die Katastrophendienste sind Ansprechpartner, wenn es darum geht, Bäume so schnell wie möglich fällen zu lassen, weil sie eine Gefahr darstellen (z. B. durch Blitzeinschlag, Sturm, Überschwemmung).
Gekaufter Maibaum
Wer sein Herzblatt unbedingt mit einem Maibaum beglücken will, sei gewarnt! Birken-Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt und kann richtig teuer werden! Oft ist solche eine Baum-Klau-Aktion auch mit einem recht nachlässigen Transport auf dem Autodach verbunden, so dass ein Verkehrsrisiko entsteht. Viele Gemeinden bieten daher inzwischen Maibaum-Birken zum Verkauf an. Die Bäume sind frisch geschlagen oder können selbst abgesägt werden.
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