In einem konkreten Fall hatte ein Mann zu lange gezögert und erst mehr als sechs Monate nach seiner Eintragung ins Grundbuch Angebote von Baufirmen für den Umbau seines Elternhauses eingeholt. Die Bauarbeiten begannen zwei Monate später. Zu spät für jegliche Steuerbefreiung, wie die Richter befanden (Bundes¬finanz¬hof, Az.: II R 37/16).
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