Der Antragssteller erhob daraufhin Klage. Das angerufene Gericht entschied gegen den Antragssteller. Dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins gehabt. Denn es habe an der nach dem Bundesjagdgesetz erforderlichen persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) gefehlt. Laut ARAG Experten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von Waffen eine hohe Gefahr ausgeht, so dass auch die Anforderungen an die Beurteilung der Eignung streng sind (VG Oldenburg, Az.: 11 A 4807/12).
Jagdschein nur bei persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit
Der Antragssteller erhob daraufhin Klage. Das angerufene Gericht entschied gegen den Antragssteller. Dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins gehabt. Denn es habe an der nach dem Bundesjagdgesetz erforderlichen persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) gefehlt. Laut ARAG Experten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von Waffen eine hohe Gefahr ausgeht, so dass auch die Anforderungen an die Beurteilung der Eignung streng sind (VG Oldenburg, Az.: 11 A 4807/12).