Höchste Rentenanpassung seit 23 Jahren
Ab dem 1. Juli haben Rentenbezieher spürbar mehr Geld im Portemonnaie. Denn zu diesem Datum wird alljährlich der sogenannte Rentenwert angepasst – diesmal so stark wie seit 1993 nicht mehr. Der Rentenwert ist der Betrag, der bei der Rentenberechnung einem Entgeltpunkt entspricht. Wichtigster Faktor bei der Anpassung ist die Vorjahresentwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Und die sind 2015 im Vergleich zu 2014 um 3,78 Prozent in den alten Bundesländern und um 5,48 Prozent in den neuen Bundesländern gestiegen. Deshalb steigen zum 1. Juli 2016 auch die Renten, und zwar um 4,25 Prozent in den alten und um 5,95 Prozent in den neuen Bundesländern. Der aktuelle Rentenwert beläuft sich damit ab 1. Juli auf 30,45 Euro im Westen und auf 28,66 Euro im Osten. Für Bezieher einer monatlichen Rente von 1.000 Euro bedeutet das laut ARAG Experten eine Rentensteigerung um 42,50 Euro in den alten und um 59,50 Euro in den neuen Bundesländern.
Mehr Hinzuverdienst auch für Witwen und Witwer
Die Erhöhung des Rentenwertes wirkt sich auch positiv für all diejenigen aus, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen und nebenher arbeiten. Durch die Rentenanpassung steigt automatisch ihre Hinzuverdienstgrenze: Der Freibetrag, bis zu dem keine Anrechnung des Einkommens stattfindet, entspricht laut Gesetz dem 26,4-fachen des jeweils aktuellen Rentenwertes. Ab dem 1. Juli 2016 können Bezieher einer Hinterbliebenenrente in den alten Bundesländern daher 803,88 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird. In den neuen Bundesländern liegt die Hinzuverdienstgrenze dann bei 756,62 Euro. Im Jahr 2015 beliefen sich die Werte noch auf 771,14 Euro im Westen und 714,12 Euro im Osten. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht und gleichzeitig ein Kind erzieht, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, für den erhöht sich dieser Freibetrag zusätzlich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.
Kinderzuschlag steigt um 20 Euro
Eine finanzielle Entlastung gibt es ab dem 1. Juli auch für Familien mit geringem Einkommen, die Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben. Sie erhalten pro Kind künftig bis zu 160 Euro monatlich. Bislang belief sich der Kinderzuschlag auf maximal 140 Euro. Den Kinderzuschlag können Elternpaare und Alleinerziehende beantragen, die mit ihrem Einkommen nur den eigenen, nicht aber den Bedarf ihrer Kinder decken können. Sie müssen mit dem, was ihnen finanziell zur Verfügung steht, über einer Mindesteinkommensgrenze liegen, dürfen aber auch eine Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und kann für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren beansprucht werden, die noch im Haushalt der Eltern leben. Der Antrag muss – wie auch der Kindergeldantrag – bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.