Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 172015

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Job-Pause für Pflegezeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut, profitiert vom Pflegezeitgesetz, denn seit Juli 2008 haben Berufstätige Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. ARAG Experten nennen die wichtigsten Fakten zur so genannten Pflegezeit.

Wer

Im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit können die nächsten Angehörigen gepflegt werden, wenn diese pflegebedürftig sind. Das sind Ehegatten, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nicht jedoch Onkel oder Tante. Als pflegebedürftig gilt, wer von der Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst zumindest in die Pflegestufe I eingruppiert worden ist, also im erheblichem Maße Hilfe z.B. bei der Ernährung, der Körperpflege oder Mobilität für mindestens sechs Monate braucht. Ist der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt worden, kann gegen den Einstufungsbescheid der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.

Wie

Eine bis zu sechsmonatige Auszeit vom Beruf zur Pflege ist allerdings nur in Unternehmen möglich, die regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann von der Pflegeversicherung übernommen, aber kein Gehalt. Der Beschäftigte kann auch nur eine teilweise Freistellung verlangen. Dann muss er mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, in welchem Umfang die Arbeitszeit gekürzt und wie die Zeit verteilt werden soll. Die Teilfreistellung darf der Arbeitgeber laut ARAG Experten nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn im Schichtsystem gearbeitet wird und die gewünschte Teilzeittätigkeit dazu führen würde, dass der Arbeitgeber sein Schichtsystem umstellen müsste.

Wann

Der Beschäftige muss die Pflegezeit seinem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange und in welchem Umfang er die Auszeit nehmen möchte. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nicht verweigern. Bei einer akuten Pflegesituation können sich Arbeitnehmer zudem sofort bis zu zehn Tage unbezahlt freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder dessen Versorgung sicherzustellen. Bei einer solchen plötzlich auftretenden Pflegesituation ist es laut ARAG Experten auch egal wie groß der Betrieb ist; der Arbeitgeber kann diese Pflegezeit nicht verweigern.

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

Damit die Beschäftigten (darunter fallen auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa Heimarbeiter) keine Angst um ihre Arbeitsplätze haben müssen, genießen sie während ihrer Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit grds. weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung jedoch von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.

Download des Textes:
http://www.arag.de/...
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.