Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Jobcenter Kosten für Schulbücher als sogenannte Mehrbedarfsleistung übernehmen muss. Sie fallen nicht unter das Schulbedarfspaket, über das Schüler pauschal 100 Euro pro Schuljahr erhalten. In einem konkreten Fall hatte eine Gymnasiastin geklagt, weil sie für den Unterricht einen grafikfähigen Taschenrechner für rund 75 Euro anschaffen musste. Zusammen mit den notwendigen Schulbüchern im Wert von rund 135 Euro kam die Schülerin auf über 200 Euro. Das Jobcenter übernahm aber nur den Pauschalbetrag von 100 Euro. Die Landessozialrichter sahen den Fall allerdings anders und ordneten eine Erstattung an. Die Schulbedarfspauschale umfasst alle Ausgaben, die mit der Schule zusammenhängen, also etwa Hefte, Stifte, Schulrucksack oder eben den Taschenrechner. Schulbücher fallen jedoch nach der Gesetzesbegründung nicht darunter (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 349/17).
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