Klarer Fall: Nachdem ein Urteil Hundehaare im Treppenhaus erlaubt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 33 C 2792/11), muss es bei Katzenhaaren ja ebenso sein. Oder? Keineswegs. Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil, in dem einer Mieterin die Haltung der bereits angeschafften Katze nachträglich untersagt wurde, weil ein Mitmieter, der nebenan wohnte, allergisch auf die Tierhaare reagierte. Doch wo genau liegt der Unterschied zum Hundehaar-Fall? Laut ARAG Experten war die Haltung einer Katze hier nicht erlaubt. Vielmehr war vertraglich vereinbart, dass die Tierhaltung einer Genehmigung durch die Vermieterin bedarf. Dies hatte die Katzenliebhaberin ignoriert, als sie sich einen Stubentiger zulegte. Als nun der asthmatische Mitmieter die Abschaffung des Tieres forderte, zog die Katzenliebhaberin vor Gericht. Und zog den Kürzeren. Auch der Hinweis der Katzenliebhaberin auf andere Mieter, die in einer anderen Etage Haustiere hielten, prallte an den Richtern ab: Es bestehe keine Pflicht der Vermieterin zur Gleichbehandlung aller Mieter. Zudem gab es in den andern Wohnungen keine Allergiker, die sich beschwert hätten (AG Köln, Az.: 219 C 565/87). ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass nach neuer Rechtsprechung (BGH VIII ZR 168/12) Vermieter nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten dürfen, sondern nur, wenn die "Störfaktoren" überwiegen.
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Katzenhaare im Mietshaus
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