Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. In zwei entschiedenen Fällen war die Zahlung von Arbeitslosengeld zu Recht vom Zeitpunkt des Umzugs an eingestellt worden, weil die Arbeitslosen der Agentur für Arbeit ihren Umzug nicht mitgeteilt hatten. Die Agentur für Arbeit müsse einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichen können. Dies regele die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben und worüber Arbeitslose regelmäßig durch das Merkblatt für Arbeitslose, das ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt würden. Ferner muss nach Auskunft der ARAG Experten Anschrift und Wohnsitz identisch sein. Es genügt nicht, dass der Arbeitslose über "irgendeinen" nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann. Ferner ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reiche nicht aus – ebenso wenig die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt (SG Koblenz, Az.: S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14).
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