Weder Schüler noch Eltern haben einen Anspruch auf Verwendung bestimmter Schulbücher. In einem verhandelten Fall kam im Geschichtsunterricht ein Schulbuch zur Verwendung, in welchem die Landung der alliierten Truppen in Frankreich am 06.06.1944 als „Invasion“ bezeichnet wird. Diese Darstellung hält der Vater eines Schülers für unzutreffend, da die Alliierten nicht als „Invasoren“ angesehen werden könnten. Die Darstellung verunglimpfe somit die gefallenen Soldaten. Zudem werde der Überfall der Wehrmacht auf seine westlichen Nachbarn im Jahr 1940 in dem Buch verharmlosend als „Offensive im Westen“ bezeichnet. Im Unterricht wurden die kritisierten Formulierungen daraufhin mit den Schülern diskutiert. Dem Vater reichte dies nicht und er forderte von der Schulverwaltung die Verwendung eines anderen Geschichtsbuches. Das Berliner Schulgesetz verpflichte die Schule zu Stellungnahmen gegen die Gewaltherrschaft des NS-Regimes. Das aufgerufene Gericht wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Er werde durch die Verwendung des Schulbuchs nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Berliner Schulgesetz verleihe weder Eltern noch Schülern einen Anspruch auf Verwendung bestimmter Lehr- und Lernmittel. Auch sei der Kläger durch die Wahl des Schulbuchs nicht in seinem aus dem Grundgesetz folgenden Recht auf Erziehung beeinträchtigt. Insbesondere verletzten die konkreten Formulierungen nicht das staatliche Neutralitätsgebot – sie seien in dem Buch Teil einer Schilderung militärischer Vorgehensweisen. Im Sinn einer kriegerischen Operation der Einnahme oder Rückeroberung eines vom Gegner besetzten Gebietes werde gerade auch in den Ländern der beteiligten Alliierten der Begriff „Invasion“ für die Landung in der Normandie verwendet. Auf eine Verunglimpfung der alliierten Soldaten oder eine Verharmlosung der Angriffe der Wehrmacht deute in dem Schulbuch nichts hin, ergänzen ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 3 K 84.15).
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