Ein reisefreudiger Mann buchte einen Flug von Jerez de la Frontera in Spanien nach Frankfurt Hahn. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Mit seiner Klage verlangt der Mann unter anderem Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400 Euro. Der Kläger war der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern. Der BGH hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel geherrscht, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel andauern und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, sei nicht zuverlässig abzusehen gewesen (BGH, Az.: Xa ZR 96/09).
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