Garagenkosten sind keine Unterkunftskosten. Dies musste ein ALG II-Empfänger schmerzlich erfahren, als er die zuständige Arbeitsagentur gerichtlich zur Übernahme seiner Garagenkosten verpflichten wollte. Der Kläger lebte mietfrei in der von den Eltern geerbten Eigentumswohnung. Da seine Wohnung weniger Kosten verursachte, als die vorgeschriebene Obergrenze für Leistungsbezieher vorsieht und sein Wagen zudem zu seinem Schonvermögen gehörte, sah er seinen Anspruch gerechtfertigt. Nicht so das Landessozialgericht Bayern. Dieses vertrat, wie die beklagte Behörde auch, die Auffassung, dass lediglich die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten gewährleistet werden müssen. Die von dem Kläger angeführten Faktoren stellen keine Begründung seiner Forderung dar. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass die Arbeitsagentur unter gewissen Umständen auch die Kosten für eine Garage übernimmt, beispielsweise, wenn eine Wohnung nur mit dieser vermietet wird und der Preis dafür angemessen ist (LSG Bayern, Az.: L 11 AS 150/07).
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