Die Entscheidung machte in der vergangenen Woche Schlagzeilen, denn mit dem Urteil können die rund 1,7 Millionen Kinder und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien nicht auf mehr Geld hoffen. Aber auch andere zusätzliche Geldquellen lässt die deutsche Rechtssprechung schnell versiegen. Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sind ab einer bestimmten Summe nämlich als Einkommen anzurechnen, so die ARAG Experten. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden. Die Richter legten als Grenze 50 Euro pro Kind fest. Alles, was diesen Betrag übersteigt, soll ihrer Ansicht nach von der Sozialleistung abgezogen werden. Ausnahmen machten die Richter lediglich bei Geldgeschenken anlässlich eines einmaligen Ereignisses wie Jugendweihe und Konfirmation. Im konkreten Fall hatte die Sozialbehörde des Landkreises Leipzig Leistungen von einer Mutter zurückgefordert, weil die Großmutter den Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag Geld geschenkt hatte. Dabei handelte es sich um Beträge von 100 bis 135 Euro, mit denen sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen sollten. Das Sozialgericht Leipzig hob die Rückforderungsbescheide im Dezember 2008 teilweise wieder auf und erlaubte einen Freibetrag von 50 Euro. Das reichte der Mutter aber nicht aus. Sie erklärte, das Geld sollte für Winterstiefel, Playmobil und eine Kindergeburtstagsfeier verwendet werden. Die Richter meinten hingegen, Geldgeschenke müssten zwar möglich sein, sie dürften aber das Haushaltsbudget der Familie nicht entlasten (LSG Sachsen, Az.: L 2 AS 248/09).
Kein Extrageld für Hartz-IV-Kinder
Die Entscheidung machte in der vergangenen Woche Schlagzeilen, denn mit dem Urteil können die rund 1,7 Millionen Kinder und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien nicht auf mehr Geld hoffen. Aber auch andere zusätzliche Geldquellen lässt die deutsche Rechtssprechung schnell versiegen. Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sind ab einer bestimmten Summe nämlich als Einkommen anzurechnen, so die ARAG Experten. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden. Die Richter legten als Grenze 50 Euro pro Kind fest. Alles, was diesen Betrag übersteigt, soll ihrer Ansicht nach von der Sozialleistung abgezogen werden. Ausnahmen machten die Richter lediglich bei Geldgeschenken anlässlich eines einmaligen Ereignisses wie Jugendweihe und Konfirmation. Im konkreten Fall hatte die Sozialbehörde des Landkreises Leipzig Leistungen von einer Mutter zurückgefordert, weil die Großmutter den Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag Geld geschenkt hatte. Dabei handelte es sich um Beträge von 100 bis 135 Euro, mit denen sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen sollten. Das Sozialgericht Leipzig hob die Rückforderungsbescheide im Dezember 2008 teilweise wieder auf und erlaubte einen Freibetrag von 50 Euro. Das reichte der Mutter aber nicht aus. Sie erklärte, das Geld sollte für Winterstiefel, Playmobil und eine Kindergeburtstagsfeier verwendet werden. Die Richter meinten hingegen, Geldgeschenke müssten zwar möglich sein, sie dürften aber das Haushaltsbudget der Familie nicht entlasten (LSG Sachsen, Az.: L 2 AS 248/09).