Duldet ein Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines nicht vom Mietvertrag umfassten Kellerverschlags, so kann der Mieter daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten. Vielmehr obliegt es dem Vermieter, die Nutzung jederzeit zu widerrufen. In einem konkreten Fall widerrief die Vermieterin eine solche Kellernutzung. Die Mieter waren der Ansicht, dass die Vermieterin die unentgeltliche Nutzung des Kellerverschlags seit Jahrzehnten geduldet habe und sie daher ein Anrecht auf die Nutzung hätten. Die Vermieterin erhob Klage auf Herausgabe und Räumung des Kellerverschlags und bekam Recht. Ein Nutzungsrecht habe sich nach Auffassung des zuständigen Gerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Mieter den Kellerverschlag jahrzehntelang unentgeltlich nutzten und die Vermieterin dies duldete. Eine langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellerverschlags führt nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag, so ARAG Experten (LG Frankfurt a. M., Az.: 2-11 S 86/14).
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