Der Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok. Am Checkin-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen, da für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 Euro für die Bahnfahrten und 242 Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Vor dem AG München erlitt der Kläger eine Niederlage. Dieses entschied, dass keine Schadenersatzansprüche bestünden. Das Flugunternehmen habe die Beförderung zu Recht abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt worden seien. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handelt es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 283 C 25289/08).
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