Beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH konnten Verbraucher per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. Das Oberlandesgericht hat die vorformulierte Einwilligungserklärung ebenfalls als unzulässig angesehen. Sie verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung, indem sie dem Unternehmen erlaube, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten, so die ARAG Experten (OLG Köln Az.:6 U 182/16).
Keine Datennutzung nach Vertragsende
Beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH konnten Verbraucher per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. Das Oberlandesgericht hat die vorformulierte Einwilligungserklärung ebenfalls als unzulässig angesehen. Sie verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung, indem sie dem Unternehmen erlaube, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten, so die ARAG Experten (OLG Köln Az.:6 U 182/16).