Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn er einen Mangel am PKW selbst reparieren lässt und erst danach die Rücknahme verlangt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann einen 17 Jahre Mercedes Benz über eine Internetplattform für knapp 2.500 Euro ersteigert. Der Verkäufer hatte Garantie und Rücknahme ausgeschlossen und auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Der Käufer stellte schnell fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war, ließ den Mangel beseitigen und wollte acht Monate später vom Verkauf zurücktreten. Als der Verkäufer sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, ging er vor Gericht. Dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, ist laut ARAG Experten der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt ist das Auto nicht mangelhaft gewesen, weil der Käufer den Zylinderkopf bereits selbst repariert hatte, befanden dann auch die Richter. (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/12)
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