Eltern dürfen den Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder nicht aus religiösen Gründen vollständig verweigern. In dem verhandelten Fall hatte das Kreisschulamt die betroffenen Eltern mehrfach vergeblich aufgefordert, zwei ihrer Kinder zur Grundschule anzumelden. Schließlich meldete das Schulamt selbst den zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alten Sohn und die acht Jahre alte Tochter zur nächstgelegenen städtischen Gemeinschaftsgrundschule an. Die Kinder erschienen jedoch nicht zum Unterricht. Letztendlich setzte der Kreis gegen die Eltern ein Bußgeld in Höhe von jeweils 150 Euro fest. Nach Ansicht der Eltern verstoße die Schulpflicht gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Der Schulunterricht sei neomarxistisch angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Das Gericht entschied, dass der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen darf. Ein Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag kann nur durch Befreiung von einzelnen schulischen Veranstaltungen gelöst werden, nicht aber die generelle Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertigen, erläutern ARAG Experten (VG Köln, Az.: 1 RBs 308/12).
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