Die nachträgliche Einführung von Negativzinsen per AGB in Bestandsverträge über Einlagen von Privatkunden ist unzulässig. Die Volksbank Reutlingen hatte durch eine Änderung ihrer AGB Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden eingeführt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte schließlich auf Unterlassung und machte unter anderem geltend, die angegriffenen Klauseln benachteiligten die Kunden unangemessen. Bei den betroffenen Einlagegeschäften handele es sich um Darlehensverträge: Der Darlehensnehmer, also hier die Bank, entrichtet den geschuldeten Zins. Die Kunden, die hier Darlehensgeber seien, könnten hingegen nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Ein vollständiger Vertragstypenwechsel von einem zeitlich befristeten Darlehen zu einem regelmäßigen entgeltlichen Verwahrungsvertrag durch AGB sei unzulässig. Das LG hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Klauseln für unwirksam erklärt, da sie in Bezug auf Altverträge von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften abwichen. Durch AGB könne nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gebe. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen hätten die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, sodass die Klauseln insgesamt unwirksam seien, erklären ARAG Experten (LG Tübingen, Az.: 4 O 187/17).
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